Statuten BierVibration
Artikel 1 ZGB
Unter dem Namen „Bier Vibration“ besteht mit Sitz in 5610 Wohlen ein Verein gemäss Artikel 60 bis 79 des ZGB. Nachfolgend „BV“ genannt. Der Verein „BV“ besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und neutral. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
Artikel 2 Zweck
Der Verein „BV“ bezweckt durch seine Aktivitäten:
1. Die Förderung der Bierkultur
2. Brauen von Bier für den Verein „BV“ und seine Mitglieder.
3. Durchführung von geselligen, kulturellen und informative Veranstaltungen für seine Mitglieder
4. Pflege von Kontakten und der Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Brauereinen, die die Bierkultur fördern.
5. Der Verein kann sich auf anderen verwandten Gebieten betätigen und alles unternehmen, was seinen Zweck fördert.
Artikel 3 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. April bis 31. März.
Artikel 4 Mitgliedschaft
Jede Person kann nach zurückgelegtem 16. Altersjahr Mitglied werden. Die Aufnahmen erfolgen auf Grund eines entsprechenden Antrages an den Vorstand und
die Genehmigung durch die Generalversammlung.
Mitgliederkategorien:
Aktivmitglied
Zu den Aktivmitgliedern zählen sich die Personen, welche am Grossteil aller Aktivitäten teilnimmt. Darunter fallen insbesondere das Bierbrauen und die 8-10 Events in Form von Degustationsabenden (der letzte Freitag). Der jährliche Beitrag fliesst dann auch vollumfänglich in die Leistungsangebote für das Aktivmitglied zurück. Denn dieser hat jeweils entsprechende Vergünstigungen alle gebrauten Biere und Vereinsanlässen, so dass diese mit dem Mitgliederbeitrag deckend sind. Die Aktivmitglieder geniessen selbstverständlich Stimmrecht an unserer Generalversammlung.
Member
Als Member hat man laut den Statuten ausser der Bezahlung des Mitgliederbeitrages keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Member werden aber an alle unsere Aktivitäten eingeladen, sowie selbstverständlich an die jährliche Generalversammlung.
Member geniessen an den Hauptaktivitäten (z.B. der letzte Freitag) entsprechende Vergünstigungen, wobei sie mit einem wesentlichen Anteil ihres Mitgliederbeitrags ebenfalls zur Unterstützung des Vereins als Sponsor wirken.
Gönner
Die dritte Form der Mitgliedschaft, ist der Gönner. Der Gönner zahlt jährlich einen frei wählbaren Gönnerbeitrag. Der Gönner steht als ideeller Sponsor zum Verein, welcher jedoch an allen Vereinsanlässen inklusive der Generalversammlung herzlich begrüsst wird.
4.1 Die Einnahmen setzten sich wie folgt zusammen:
1. Jahresbeiträge: Sie werden durch die ordentliche Generalversammlung festgelegt. Einzelmitglied und Jahr.
2. Einnahmen aus verschiedenen Aktiväten.
4.2 Verwendung der finanziellen Mittel:
1. Der Verein soll im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, Veranstaltungen und Ausflüge zum Thema Bier durchführen
2. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
3. Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Vereinsbetrag befreit.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mitglieder die den Vereinspflichten nicht nachkommen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausgeschlossene oder ausgetretene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und einbezahlte Jahresbeiträge.
Stauten Verein „BV“, Gegründet 2022.
Artikel 5 Organisation
5.1 Die Organe des Vereins sind:
• Generalversammlung
• Vorstand
• Rechnungsrevisoren
Das oberste Organ des Vereins „BV“ ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet am dritten Wochenende im Juni statt und ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig. Sie wird vom Vorstand mindestens dreissig Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung und unter Bekanntgabe der Traktanden und der entsprechenden Anträge an alle Mitglieder.
5.2 Generalversammlung
Folgende Geschäfte müssen an der ordentlichen Generalversammlung behandelt und genehmigt werden:
1. Die Festsetzung und die Änderung der Statuten.
2. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
3. Die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
4. Die Entlastung des Vorstandes.
5. Die Genehmigung des Budgets.
6. Die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit es die Versammlung nicht anders bestimmt, mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Hand Mehr, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. Bei der Berechnung des Mehrs werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Für die Abstimmungen über Statutenrevisionen ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmenden erforderlich. Eine Änderung des Zweckes bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren vom mindestens 2 Mitgliedern einberufen werden.
5.3 Vorstand
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und dessen Chargierte für jeweils 2 Jahre. Ersatzwahlen können auch im Zwischenjahr erfolgen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Mitglied des Vorstandes kann unter Angabe der Gründe verlangen, dass unverzüglich eine Sitzung einberufen wird. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig. Der Präsident hat den Stichentscheid. Beschlüsse auf dem Zirklulationsweg sind zulässig. Über die Verhandlung muss Protokoll geführt werden.
Finanzielle Kompetenz des Vorstandes:
Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes beträgt für einmalige, ausserordentliche Geschäfte CHF 1000.00 im Jahr.
5.4 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren werden jedes Jahr mit dem Vorstand von der Generalversammlung gewählt. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Belege und die Jahresrechnungen und erstatten schriftlich Bericht an die Generalversammlung. Die Rechnungsrevisoren sind befugt, sich zur Zweckmässigkeit der Organisation und ihren Feststellungen über die Art der Geschäftsführung zu äussern.
Artikel 6 Schlussbestimmungen
6.1 Statutenänderungen
Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zuhanden der Generalversammlung einen Antrag auf Statutenänderung stellen. Die Änderungen und Neuerungen sind zu traktandieren.
6.2 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller stimmenden Mitgliedern. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls sie Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren wählt. Über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsgewinns entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ein Rückfall des Vereinsmögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
6.3 Gerichtsstand
Wohlen ist der Gerichtsstand dieses Vereins.
Artikel 7 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden mit Beschluss der Generalversammlung vom 23.06.2022 einstimmig genehmigt.
Wohlen 23.06.2022
Verein „BV“
Andreas Heimo Meier Hans-Ruedi
Präsident Aktuar